Warum du sogar töten darfst
Selbstverteidigung und Notwehr
Ende Oktober 2011 herrschte Aufruhr im Landgericht Mannheim. Prozessbesucher beschimpften den vorsitzenden Richter und verließen laut schreiend den Saal. Polizisten mussten das erregte Volk beruhigen.
Was war geschehen? Das Gericht hatte soeben den Angeklagten A. freigesprochen, der einen anderen durch mehrere Messerstiche in den Oberkörper getötet hatte.
Was das aufgebrachte Publikum nicht verstand, ist objektiv juristisch betrachtet nicht ganz so schwer nachzuvollziehen.
Die Beweisaufnahme hatte nämlich zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Angeklagte in Notwehr und somit im Einklang mit der Rechtsordnung gehandelt hatte.
Es wurde festgestellt, dass der A. durch den ihm unbekannten später Getöteten „ohne ersichtlichen Grund“ in den sog. Schwitzkasten genommen und gewürgt worden war. Der körperlich deutlich überlegene Angreifer habe den A. dabei zu Boden gebracht und hierdurch eine höchst bedrohliche Situation herbeigeführt.
Der Angeklagte habe daher keine andere Wahl gehabt, als die Verteidigung mit dem Messer. Auch auf die Gefahr hin, dass dies zum Tod des Angreifers führen würde. Zwei der Stiche gingen direkt ins Herz.
In meinen Trainings stelle ich immer wieder fest, dass eine erhebliche Unkenntnis und dadurch Unsicherheit hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Selbstverteidigung besteht. Nicht wenige Menschen haben Angst sich zu verteidigen, weil sie rechtliche Konsequenzen fürchten.
Der Begriff „Notwehr“ ist zwar gemeinhin bekannt. Was genau dahinter steckt, wissen aber die Wenigsten.
Vim vi repellere licet
– Auf Gewalt darf mit Gewalt geantwortet werden –
(römischer Rechtsgrundsatz)
Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund
Es würde den Rahmen diese Artikels sprengen, das Thema bis ins letzte Detail zu behandeln. Auf die wichtigsten Aspekte will ich jedoch hinweisen.
Die Notwehr ist strafrechtlich im § 32 des Strafgesetzbuches geregelt und somit im Allgemeinen Teil des StGB. Dort findet man keine Strafnormen. Folglich ist § 32 auch keine Verbotsnorm, die eine Handlung ausdrücklich unter Strafe stellt (wie z.B. § 242 Diebstahl).
§ 32 ist vielmehr ein Rechtfertigungsgrund, der bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen dafür sorgt, dass eine ansonsten strafbare Handlung im Einklang mit unserem Rechtssystem legalisiert wird und somit nicht bestraft werden kann.
Der Gesetzestext lautet konkret:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
In Kurzform solltest du dazu folgendes wissen:
- Der Begriff „Tat“ umfasst dabei jegliche Straftat ohne Ausnahme. Also auch ein ansonsten strafbares Tötungsdelikt. Das Gesetz ermächtigt dich in einer Notwehrlage damit ausdrücklich diese Taten zu begehen.
- Die Verteidigung kann sich auf jedes Rechtsgut beziehen. Also nicht nur auf dein Leben, sondern auch auf dein Eigentum, deine Freiheit, deine sexuelle Selbstbestimmung und sogar deine Ehre.
- Notwehr kann auch zugunsten einer dritten Person erfolgen. Hierfür hat sich der Begriff Nothilfe etabliert.
- „Erforderlich“ bedeutet im ermächtigenden Sinne, dass du eine Verteidigungshandlung wählen darfst, die auch tatsächlich geeignet ist, den gegenwärtigen Angriff zuverlässig zu beenden. Du musst also nicht erst verschiedene Alternativen der Verteidigung erfolglos ausprobieren.
- Die Erforderlichkeit beinhaltet zwar auch die Verhältnismäßigkeit. Deren Beachtung muss aber grundsätzlich zunächst einmal zumutbar sein und der Begriff bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Angriff und Abwehr. Die vielfach falsch zitierte „Verhälntnsmäßigigkeit der Mittel“ gibt es in diesem Zusammenhang nicht. So durfte der Verteidiger im o.g. Bespiel ein gefährlicheres Mittel (Messer) gegen ein augenscheinlich milderes (Arm des Angreifers) nutzen.
Der Gesetzgeber ist im Zuge seiner Regelungskompetenz also grundsätzlich „pro Notwehr“ eingestellt.
Bitte lasse dich daher nicht von den Presseberichten abschrecken, in denen Menschen verurteilt wurden, obwohl sich sich auf „Notwehr“ beriefen. Von den vielen Fällen der legal ausgeübten Notwehr erfährst du überhaupt nichts, weil diese gar nicht erst vor Gericht landen sondern richtigerweise bereits im Ermittlungsverfahren eingestellt werden.
Leider kennen sich auch viele Instructor Kollegen in dieser Thematik nicht aus und verbreiten falsche Informationen.
Notwehr hat eine übergesetzliche und vorstaatliche Wurzel und beruht auf dem (Rechts-)Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht weichen braucht.
Irrtum eingeschlossen
Wie weit das im Einzelfall gehen kann, zeigt ein weiteres Urteil, welches kürzlich für Aufsehen sorgte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach ein führendes Mitglied der Hell’s Angels frei, welches einen Polizeibeamten durch eine geschlossene Tür erschossen hatte. Dabei handelte es sich aber eben nicht wie eine Boulevardzeitung titelte um einen „Polizistenmord“.
Vielmehr kam das Gericht letztlich zu der Auffassung, dass der Angeklagte in Notwehr gehandelt hatte. Er hatte irrtümlich angenommen, dass es sich bei dem Spezialeinsatzkommando der Polizei um einen Killertrupp der rivalisierenden Bandidos handelte, die seine Tür aufbrechen und ihn töten wollten.
Die Richter folgten der Darstellung des Kuttenträgers dahingehend, dass er für diesen Irrtum nicht verantwortlich sei und sprachen ihn frei. Es handelte sich also um einen Fall von so genannter Putativ-Notwehr.
Nun ist schwerlich anzunehmen, dass deutsche Bundesrichter mit mutmaßlich kriminellen Rockerbanden sympathisieren. Und auch wenn das Ergebnis (ein toter Polizeibeamter und der Schütze auf freiem Fuß) irgendwie seltsam anmutet, haben die Richter nichts anderes getan als den Einzelfall unter rechtlichen Gesichtspunkten objektiv und ohne Ansehen der Person zu untersuchen.
Keine Furcht vor der Furcht
Du brauchst dir also in Sachen Notwehr nicht soviel Sorgen machen, wie du es vielleicht im Moment noch tust. Selbst wenn du dich in einem nicht vermeidbaren Irrtum befindest, kannst du grundsätzlich straffrei ausgehen.
Und was ist, wenn du im Zuge der Notwehr unbeabsichtigt „zuviel machst“?
Nun, auch daran hat der Gesetzgeber gedacht und gleich noch einen § 33 ins Strafgesetzbuch geschrieben:
Überschreitet der Täter (also im Notwehrfall du) die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.